von Dirk Hermann Voß
Im globalen Wettbewerb der Systeme kommt den Werten der EU und dem europäischen Recht nach Überzeugung des Internationalen Vizepräsidenten der Paneuropa-Union Dirk Hermann Voß eine globale kulturprägende Bedeutung für den Erhalt des europäischen „way of life“ zu.
Die Werte der Europäischen Union sind in Artikel 2 des EU-Vertrages definiert, der die grundlegende Verfassungsnorm der Vereinigten Staaten von Europa bildet. Diese „Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“
Ihnen liegt das Bild einer Gemeinschaft von Menschen zugrunde, die freien Willen besitzen und denen gleiche unveräußerliche Würde zukommt, aus der individuelle Rechte erwachsen, die jedem Kollektiv – dem Staat, einem Stand, einer Partei oder einer Klasse – vorgegeben sind und die durch die Institutionen des demokratischen Rechtsstaats gewährleistet werden.
Diese Werte, so haben es sich die Länder in der Europäischen Union gegenseitig verbindlich zugesagt, „sind allen Mitgliedstaatten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“ Damit ist der „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ eindrucksvoll beschrieben.
Artikel 2 des EU-Vertrages bedeutet für die Europäische Union und ihre Völker nicht weniger, als es der „Rütli-Schwur“ für die Schweizer Eidgenossenschaft tut. Ergänzt wird diese grundlegende Verfassungsnorm durch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere durch die Charta der Grundrechte (Art. 6 EUV) und die Vorschriften des EU-Vertrages wie des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, etwa den Artikel 19 des EU-Vertrages, der die Aufgaben und die Organisation des Europäischen Gerichtshofes beschreibt, der die Grundwerte durch die Herrschaft des Rechts absichert.
Nicht zufällig hat der Europäische Gerichtshof in verschiedenen Urteilen neueren Datums die Union als Wertegemeinschaft herausgestellt und das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten sowie deren gemeinsame Verfassungsgrundsätze betont. Damit hat der EuGH den Werteartikel von einem politischen Postulat in den justiziablen Rang eines Verfassungsartikels gehoben. Zugleich hat der Gerichtshof die Grundrechte-Charta, über deren Anwendungsbereich im einzelnen bis heute unterschiedliche Auffassungen in den Mitgliedstaaten bestehen, zum integralen und nicht verhandelbaren Derivat europäischen Rechts gemacht.
Das ist von weitreichender Bedeutung in einer neuen Phase der Weltpolitik zu Beginn des 21. Jahrhunderts: Die „wilde“ Globalisierung erschöpfte sich aus europäischer Sicht über Jahrzehnte im Import billiger Konsumgüter aus aller Welt und im Export hochwertiger europäischer Güter und Dienstleistungen in alle Welt. Inzwischen entwickelt sie sich mit rasant wachsender Geschwindigkeit zu einem globalen Wettbewerb der Systeme. Dessen Ausgang entscheidet über nicht weniger als über die Frage, welche Rechtsgrundsätze die internationalen Beziehungen, den globalen Handel und den Austausch von Wissen, Dienstleistungen und Gütern der Zukunft bestimmen und damit über den Fortbestand der europäischen Zivilisation, des europäischen Menschenbildes und Staatsverständnisses, kurzum über den europäischen „way of life“.
Dabei ist die Lehre aus der Geschichte unmißverständlich: Eine Zivilisation kann entweder die Grundzüge ihres eigenen Rechtsverständnisses und die damit verbundenen Standards anderen Zivilisationen erfolgreich vermitteln, oder ihre Kultur und Lebensart wird in relativ kurzer Zeit verschwinden und von anderen Lebensregeln abgelöst.
Die jahrhundertelange Erfolgsgeschichte des Römischen Reiches war nicht allein auf die kurzen Schwerter der römischen Legionen gegründet, sondern zu einem wesentlichen Teil auf den langen Atem der kulturprägenden Kraft des Römischen Rechts, das selbst noch in Zeiten fortwirkte, als der staatlich-politische Rahmen des Reiches längst zerbrochen war.
Die erratische Außen- und Außenhandelspolitik des abgewählten US-amerikanischen Präsidenten Trump und sein Bekenntnis zum Recht des Stärkeren in allen Lebensbereichen sowie der damit verbundene holzschnittartige Anspruch „America first“ haben den Europäern die Notwendigkeit der Verteidigung und Durchsetzung europäischer Rechtsstandards im globalen Wettbewerb der Systeme ebenso drastisch vor Augen geführt wie das unverhohlene Streben der kommunistisch regierten Volksrepublik China nach Weltherrschaft auf allen Gebieten. Die Corona-Pandemie hat diese Lage nochmals wie in einem Brennglas verdeutlicht.
Die Auseinandersetzung über Rechtsstandards und internationale Deutungshoheit muß gleichzeitig auf zwei Gebieten geführt werden, die sich gegenseitig beeinflussen: 1) auf staatlich-öffentlichem Gebiet: im Bereich der europäischen Außen- und Außenhandelspolitik (einschließlich der Handelsabkommen) sowie im Bereich der europäischen Gesetzgebung, der Marktregulierung und des wirksamen Rechtsschutzes. 2) auf privatrechtlichem Gebiet: durch die Wahl der für Private und Unternehmer geltenden Rechtsordnung, durch die Gestaltung zivilrechtlicher Verträge und die nichtstaatliche internationale Normung.
Während der Wettbewerber der EU jenseits des Atlantik aus einem ungezügelten Freiheitsverständnis den Einzelnen zum Objekt eines ungeregelten Marktes macht und dem unbegrenzten (digitalen) Zugriff von Wirtschaftsgiganten wie Google, Facebook oder Amazon schutzlos ausliefert, betrachten die kommunistischen Anführer des asiatischen Wettbewerbers China den Menschen nur als funktionalen Teil eines staatlich gelenkten Kollektivs, ohne Personenwürde und ohne jegliche individuellen Rechte.
Die Europäische Union hat ihr Wertesystem, wie es in Artikel 2 des EU-Vertrages und in der Grundrechte-Charta beschrieben ist, in den zurückliegenden Jahrzehnten in ihrem Hoheitsgebiet systematisch und erfolgreich in der Gesetzgebung umgesetzt. Durch Verordnungen (Gesetze) und Richtlinien hat sie das Recht ihrer Mitgliedstaaten auf Gebieten zur Wirksamkeit gebracht, die im internationalen Wettbewerb von grundlegender Bedeutung sind und für das zukünftige Zusammenleben der Menschen, ihre Rechts-, Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung wesentlich sein werden.
Beispiele hierfür sind das Datenschutzrecht, die Antidiskriminierungs-Richtlinie, das Wettbewerbs- und Kartellrecht, das Marken- und Kennzeichnungsrecht oder das Urheberrecht. Auf den ersten Blick scheinen diese Rechtsgebiete Themen zu behandeln, die den Durchschnittsbürger nicht unmittelbar betreffen.
Auf den zweiten Blick zeigt sich aber, daß die genannten Regelungsbereiche im globalen Vergleich wesentliche Unterschiede bezüglich des zugrunde liegenden Menschenbildes offenbaren, die am Ende sehr wohl jeden Einzelnen betreffen. Längst sind sie zum erbittert umkämpften Gegenstand des Wettbewerbs der Systeme geworden.
So geht es beim Datenschutz um das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, was nicht mehr oder weniger bedeutet als daß der Einzelne selbst als Ausfluß seines Persönlichkeitsrechts über die Speicherung, Verarbeitung und Verwendung seiner Daten entscheidet.
So hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum sogenannten „Recht auf Vergessen“, das gegen die unbefristete Speicherung und Abrufbarkeit von Informa-tionen über Privat-Personen im Netz durch internationale Suchmaschinen gerichtet war und Löschungsansprüche von Betroffenen erstmals vor europäischen Gerichten einklagbar und durchsetzbar machte, interna-tionale Beachtung gefunden.
Ebenso haben die Entscheidungen des EuGH zur Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten mit niedrigerem Datenschutzniveau europäisches Rechtsverständnis international zur Geltung gebracht. Ungeachtet des eigentlichen Gegenstandes hat der Gerichtshof in der Entscheidung zum „Recht auf Vergessen“ fast beiläufig klargestellt, daß außereuropäische Konzerne auch dann dem europäischen Recht unterstehen, wenn sie – unabhängig vom jeweiligen Firmensitz – auch nur eine Briefkastenadresse in der EU unterhalten.
Beachtung verdient in diesem Zusammenhang besonders die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom Juli 2020 zur Zulässigkeit der Datenübermittlung in die USA. Bereits 2015 hatte der Gerichtshof das sogenannte Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA, das den ungehinderten Transfer von personenbezogenen Daten aus dem Hoheitsgebiet der EU in das der USA erlaubte und vor allem von Microsoft, Amazon und Co. genutzt wurde, für rechtswidrig erklärt.
Auf der Rechtsgrundlage der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kippte der Gerichtshof schließlich 2020 den voreiligen Beschluß der EU-Kommission, wonach das sogenannte EU-US Privacy Shield als entsprechend dem Datenschutzniveau der Europäischen Union betrachtet wurde, mit der Begründung, daß die USA und dort ansässige Firmen kein angemessenes Datenschutzniveau gemäß den Bestimmungen der DSGVO gewährleisten könnten. Die Entscheidungen haben inzwischen ein Umdenken bei amerikanischen Unternehmen und ihren europäischen Partnern im Umgang mit Daten europäischer Kunden bewirkt.
Nicht weniger bedeutsam sind das inzwischen weitgehend harmonisierte europäische Urheberrecht und das vollständig harmonisierte Marken- und Kennzeichnungsrecht, die jeweils individuelle Kreativität und den Erfindungsgeist des Einzelnen vor dem ungeschützten Zugriff von Nachahmern, wirtschaftlich stärkeren privaten Dritten oder eines gesellschaftlichen oder staatlichen Kollektivs schützen.
Der Schutz des geistigen Eigentums sichert nicht nur die dauerhafte wirtschaftliche Verwertbarkeit individueller Schaffenskraft und damit die Lebensgrundlage von Künstlern, Schriftstellern, Publizisten oder Erfindern, sondern ist der Güte-Test für den Schutz individueller Rechte an sich. Diese Rechte des Einzelnen verteidigt die Europäische Union bereits sehr wirksam im internationalen Handel ebenso wie gegen Angriffe aus dem weltweiten Netz.
Das ebenfalls voll harmonisierte europäische Kartell- und Wettbewerbsrecht sichert bislang innerhalb des europäischen Hoheitsgebietes den fairen Wettbewerb zugunsten aller Marktteilnehmer vor unlauteren Praktiken, die darauf gerichtet sind, „den Markt“ und damit die wirtschaftspolitische Grundlage für Freiheit und Wohlstand aller zugunsten Einzelner auszuhebeln. Dies gilt etwa dort, wo durch Zusammenschlüsse von Unternehmen Oligopole oder gar Monopole entstehen, die zu Lasten der übrigen Marktteilnehmer (Kunden oder Lieferanten) gehen. Es schützt auch davor, daß durch (staatliche) Subventionen die wahre Leistungsfähigkeit von Unternehmen und damit der Markt in unlauterer Weise verzerrt wird.
Bisher durften die europäischen Wettbewerbshüter aber nur eingreifen, wenn Regierungen der Mitgliedstaaten ihren Konzernen unangemessen „unter die Arme greifen“ und damit den Wettbewerb verzerren. Unfairer Konkurrenz von außerhalb der EU – wie sie im Rahmen der strategischen Initiative der chinesischen „Seidenstraße“ praktiziert werden – stehen EU und Mitgliedstaaten bislang jedoch weitgehend schutzlos gegenüber.
Erst jüngst hat die EU-Kommission jedoch angesichts wachsender Einflußnahme staatlicher Unternehmen aus Fernost dem internationalen Subventionswesen mit einem Maßnahmenkatalog den Kampf angesagt. Künftig soll die EU-Kommission Unternehmenszusammenschlüsse untersagen können, wenn ein Konzern aus einem Drittstaat mindestens 50 Millionen Euro an staatlichen Beihilfen bekommen hat und das Unternehmen, das übernommen werden soll, einen Umsatz von mehr als 500 Millionen Euro ausweist. Die bisher angepeilten Schwellenwerte könnten noch deutlich abgesenkt werden, um die Kontrolldichte bei internationalen Übernahmen zu erhöhen. Außerdem soll Brüssel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über einem gewissen Schwellenwert zukünftig das Geschäft überprüfen können. Einheitliche europäische Regeln könnten jedenfalls diesbezügliche mitgliedstaatliche Bemühungen wirksam unterstützen.
Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bietet die Rechtsgrundlage für Marktregulierungen im Sinne funktionierender Märkte. Die Ausdehnung europäischer Rechtsgrundsätze auf alle internationalen Vorgänge, an denen EU-Bürger oder EU-Unternehmen beteiligt sind, durch den internationalen Geltungsanspruch des Europäischen Rechts und die Gewährung eines Gerichtsstandes innerhalb der EU, an dem solche Rechte durchgesetzt werden können, sind in Artikel 21 EU-Vertrag als universeller Auftrag der Union formuliert: „Die Union läßt sich“, so der Text „bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.“
Schließlich gilt es, bei Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten zukünftig noch stärker, europäische Rechtsstaats-, Sozial-, Umwelt- und Gesundheitsstandards rechtsverbindlich zu vereinbaren und einen umfassenden Justizgewährungsanspruch vor europäischen Gerichten zu vereinbaren.
Das zweite Gebiet bei der Durchsetzung des globalen Geltungsanspruchs europäischen Rechts ist das zivile Vertragsrecht, das naturgemäß in den internationalen Handelsbeziehungen eine zentrale Rolle spielt. Hier gilt es europäischen Unternehmen den Rücken zu stärken bei Verhandlungen über eine Rechtswahlentscheidung zugunsten der ausschließlichen Geltung des Rechts der EU bzw. ihrer Mitgliedstaaten und der Abwahl außereuropäischer Rechtsnormen.
Alltagsbeispiele für den konkreten Wettbewerb der Rechtsordnungen sind etwa die geläufigen Bestimmungen in Vertragsmustern US-amerikanischer Unternehmen, durch die im transatlantischen Geschäftsverkehr regelmäßig eine Unterwerfung des europäischen Vertragspartners unter die Regeln der EAR (Export Administration Regulations) oder der ITAR (International Traffic in Arms Regulations) verlangt wird. Die Vorschriften der ITAR betreffen zwar vordergründig Rüstungsgüter, sind jedoch auch darüber hinaus anwendbar und können dazu führen, daß ein Vertragsunternehmen z.B. die Natio-nalität seiner Angestellten überprüfen und diese im Falle der Staatsangehörigkeit eines von den USA mit Embargo belegten Landes von der Auftragsbearbeitung ausschließen muß – ein klarer Verstoß gegen das europäische Verbot der Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft (= Geburtsland, Staatsangehörigkeit).
Die EAR sind Ausführungsverordnungen des US-amerikanischen Exportkontrollrechts (Export Administration Act; EAA). Sie dienen der Wahrung kurzfristiger US-amerikanischer Interessen und sind sowohl im Einzelnen unpräzise bzw. auslegungsbedürftig als auch (durch die US-Verwaltung!) jederzeit veränderbar, sodaß für europäische Unternehmen im Falle eines Verstoßes un-überschaubare (Schadenersatz-)pflichten entstehen können.
Vergleichbar ist die Klausel in Vertragsmustern chinesischer Staatsunternehmen, wonach die Gültigkeit aller Bestimmungen eines Vertrages dem Vorbehalt unterliegt, daß diese nicht gegen den „ordre public“, d.h. die öffentliche Ordnung der Volksrepublik China, verstoßen. Dieser „ordre public“ wird im Zweifel willkürlich von der Kommunistischen Partei Chinas bestimmt und kann den Vertragspartner im Streitfall faktisch rechtlos stellen.
Ein wichtiges Instrument für die Stärkung privater Vertragspartner im internationalen Verkehr wäre es, seitens der EU und ihrer Mitgliedstaaten bestimmte unverzichtbare Grundsätze der privatrechtlichen Vereinbarung mit der Folge zu entziehen, daß abweichende Vereinbarungen in privaten Verträgen nichtig sind, wie dies heute bereits im Verbraucherschutzrecht vielfach praktiziert wird. Ein aktuelles Anwendungsbeispiel sind etwa die Verträge von Online-Giganten wie Facebook mit europäischen Verlagen über die Vergütungspflicht urheberrechtlich geschützter Inhalte.
Verstärkte Aufmerksamkeit verdient schließlich auf internationaler Ebene das Thema Normung, das die Formulierung, Herausgabe und Anwendung von (technischen) Regeln, Leitlinien oder Standards durch anerkannte privatrechtlich verfaßte Organisationen (z.B. die Internationale Organisation für Normung ISO) betrifft und von größter industriepolitischer Bedeutung ist. Die Normungsorganisationen bestehen aus Experten und haben außerhalb der staatlichen Gesetzgebung erheblichen Einfluß auf die Freizügigkeit der internationalen Märkte und die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit europäischer Unternehmen.
Wer auf andere kulturprägend wirken möchte, muß selbst die Überzeugung haben, in der besten aller Welten zu leben. Die europäischen Werte und ihre konkrete Ausformung im europäischen Recht sind eine starke Botschaft an die Völker der Welt und ihre Regierungen. Wer die Universalität der europäischen Werte und Rechtsgrundsätze anzweifelt, muß sich unbequeme Fragen gefallen lassen: Werden nicht gleiche Rechte für Frauen und Männer von denen in Frage gestellt, die die Rechte der Frauen im Alltag unterdrücken, universelle Menschenrechte von denen geleugnet, die sie mit Füßen treten, Diskriminierungsverbote von denen abgelehnt, die die Rechte von Minderheiten aus ethnischen, rassistischen oder anderen Gründen mißachten, die Menschenwürde von denen als „westliche“ Idee verleumdet, die sie mit Füßen treten, soziale Teilhaberechte, Gleichheit vor dem Gesetz und Rechtsstaatlichkeit von denen verweigert, die skandalöse Ungleichheiten kultivieren, andere ausbeuten und den gerechten Richter durch die Willkür ersetzt haben?
Für seine Werte hat Europa die Mehrheit der Weltbevölkerung auf seiner Seite. Es muß nur Mut haben, diese Werte offensiver und selbstbewußter für die Welt fruchtbar zu machen. Der amerikanische Präsident Ronald Reagan hat mit seiner Rede vor dem Europäischen Parlament am 8. Mai 1985 die Europäer dazu ermuntert, als er sagte: „Europa, geliebtes Europa, du bist größer als du denkst. Du bist der Vater der westlichen Ideale und die Mutter, die der westlichen Welt ihr Gesicht gegeben hat.“ ■